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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGSt §26 Abs1;Rechtssatz
Nimmt die Behörde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung als Tatzeit den Zeitpunkt der Gefahrengutkontrolle an, ohne nähere Angaben darüber zu machen, wann vom Lenker auf dieser Fahrt - einmal oder sogar wiederholt - die erlaubte Geschwindigkeit überschritten wurde, und ob dies zeitlich mit der durchgeführten Kontrolle zusammenhängend (noch) der Fall war, liegt eine Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44 a lita VStG vor.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030205.X04Im RIS seit
28.01.2002