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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1;Rechtssatz
Die mögliche künftige Vermeidung von Zinsen stellt keinen Grund dar, Kosten für Prozesse, die der Abwehr von Ansprüchen aus einer Erbschaft dienen, als Betriebsausgaben zum Ansatz zu bringen. Jegliche Privatentnahme - sohin auch eine zur Befriedigung von Erbansprüchen und Pflichtteilsansprüchen - vermindert das Betriebsvermögen und führt in der Folge zu erhöhten Betriebsausgaben aus der Notwendigkeit der Fremdfinanzierung. Dadurch geht der Charakter der Privatentnahme nicht verloren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140108.X02Im RIS seit
03.07.1991