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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0145 4Stammrechtssatz
Mit der bloßen Behauptung nicht näher präzisierter Überprüfungen der Beladung kann nicht glaubhaft gemacht werden, daß den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr hätte er von sich aus konkret darlegen müssen, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm derartige Kontrollen, die sich im übrigen nicht nur auf Anweisungen vor und Überprüfungen nach der Fahrt beschränken dürfen, vorgenommen wurden, um der ihm nach § 5 Abs 1 VStG auferlegten Verpflichtung nachzukommen (Hinweis E 19.9.1990, 89/03/0231).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030005.X03Im RIS seit
19.03.2001