RS Vwgh 1991/7/3 91/14/0062

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6;
EStG 1972 §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Anschaffung ist nach des Wortes eigentümlicher Bedeutung die Zuführung des Wirtschaftsgutes in das Betriebsvermögen zu verstehen. Zum Begriff der Anschaffung gehört die Entgeltlichkeit (Hinweis Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 8 EStG 1972, Textziffer 10 und § 30, EStG 1972, Textziffer 11, 12). Anschaffung bedeutet den Erwerb eines bestehenden Wirtschaftsgutes, Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung, in dem das wirtschaftliche Eigentum erworben wird (Hinweis Doralt, EStG, Kommentar, § 6, Textziffer 58). Bloße Urkunden bilden keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine Anschaffung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums). Die Aufnahme von Wirtschaftsgütern in die Bilanz stellt ebenfalls keinen Anschaffungsvorgang dar; diese eignet sich schon in ihrem Wesen als zusammengefaßte Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden bzw des Eigenkapitals nach nicht zur Verschaffung von wirtschaftlichem Eigentum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140062.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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