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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §13;Rechtssatz
Der VwGH kann, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, daß sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen
(Hinweis E 6.11.1990, 89/14/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140112.X02Im RIS seit
11.07.2001