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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
In Anbetracht des Vorliegens noch nicht getilgter Vorstrafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, was den Besch nicht abhielt, durch Jahre hindurch immer wieder Geschwindigkeitsüberschreitungen zu begehen, ist der dem Besch von der Behörde unterstellte Verschuldensgrad des Vorsatzes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Neigung des Besch zur Mißachtung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen rechtfertigt die Bemessung der Geldstrafe mit der Hälfte der gesetzlichen Höchststrafe.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030288.X03Im RIS seit
12.06.2001