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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat die bel Beh einem Beweisantrag weder entsprochen noch in der Begründung ihres Bescheides dargelegt, aus welchen Gründen der Aufnahme dieses Beweises keine Bedeutung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zugekommen wäre, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (hier Verwertung eines Tonbandes über die Positionsmeldung eines Flugzeuges).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030033.X01Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015