RS Vwgh 1991/7/3 91/03/0033

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §146 Abs1;
LVR 1967 §3 Abs3;
LVR 1967 §75;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die bel Beh einem Beweisantrag weder entsprochen noch in der Begründung ihres Bescheides dargelegt, aus welchen Gründen der Aufnahme dieses Beweises keine Bedeutung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zugekommen wäre, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (hier Verwertung eines Tonbandes über die Positionsmeldung eines Flugzeuges).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030033.X01

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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