RS Vwgh 1991/7/3 90/03/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/03/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0145 E 25. Oktober 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Werden verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt, so liegt kein fortgesetztes Delikt vor. Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beinhalten zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030233.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten