RS Vwgh 1991/7/3 90/14/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1992, 125;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2814/79 E 14. Oktober 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Der unmittelbare Produktionsprozeß, zu dem auch die Auswahl (Planung) der für den jeweiligen Markt geeigneten Produkte, deren Qualitätsbestimmung sowie die Festlegung des Produktionsvolumens gehören, ist Kernstück der gewerblichen Tätigkeit, die ihrerseits sowohl technische als auch kaufmännische Aufgaben umfaßt und in aller Regel vom Produzenten selbst bzw von seinen Angestellten ausgeübt wird.

Die laufende Planung, Steuerung und Überwachung des Produktionsprozesses ist somit essentieller Teil der gewerblichen Tätigkeit und wird auch dann nicht zu einer Tätigkeit, die dem Berufsbild eines Ziviltechnikers entspricht, wenn sie ausnahmsweise im Rahmen eines Werkvertrages als Konsulent ausgeübt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140227.X02

Im RIS seit

03.07.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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