RS Vwgh 1991/7/3 91/03/0069

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;

Rechtssatz

Gem § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030069.X01

Im RIS seit

03.07.1991

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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