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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Gem § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030069.X01Im RIS seit
03.07.1991Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012