RS Vwgh 1991/7/3 90/03/0141

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §26;
BetriebsO 1986 §53 Abs2;
GelVerkG §10 Abs1;
GelVerkG §14 Abs1 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0142 90/03/0143 90/03/0144

Rechtssatz

In einem Mietwagenfahrzeug ist sowohl die Verwendung eines Freizeichens als auch die Verwendung eines Fahrpreisanzeigers allein (ohne Koppelung mit einem Freizeichen) verboten. Ein Fahrpreisanzeiger bleibt ein solcher auch dann, wenn die Aufschrift "Fahrpreis" durch das Wort "Wegstrecke" ersetzt ist, trotzdem aber der Fahrpreis angezeigt wird. Die Kennzeichnung des Fahrzeuges durch die Aufschrift "Non-Stop-Mietwagen" an Motorhaube und Heck ändert an der Anwendbarkeit des eingangs genannten Verbotes nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030141.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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