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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Durch das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um beinahe 100 Prozent, noch dazu im Bereich einer Kreuzung und eines Schutzweges für den Fußgängerverkehr, wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, auch wenn im Tatortbereich Umstände wie Übersichtlichkeit und guter Ausbauzustand der Straße, kein Fahrzeugverkehr und Fußgängerverkehr vorgelegen sind.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030288.X01Im RIS seit
12.06.2001