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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1992, 125;Rechtssatz
Von einer der Berufstätigkeit des Ziviltechnikers ähnlichen Tätigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, abgesehen von einer durch gehobene Vorbildung gekennzeichneten fachlichen Qualifikation, jener Tätigkeit entspricht, zu der die einschlägigen Vorschriften über den freien Beruf, zu dem die Ähnlichkeit angenommen werden soll, berechtigen (Hinweis E 5.4.1989, 88/13/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140227.X01Im RIS seit
03.07.1991Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009