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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AIDSG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0034 E 27. Mai 1988 RS 1Stammrechtssatz
Es liegt keine entschiedene Sache vor, wenn die Berufungsbehörde das erstinstanzliche Straferkenntnis - rechtskräftig - behebt, ohne eine Einstellung des Verfahrens gem § 45 Abs 1 VStG zu verfügen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100131.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012