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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §30;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aufhebungsbescheid der Vorstellungsbehörde -
Als unmittelbare Folge der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Behebung des Berufungsbescheides des Gemeinderates liegt dem Gemeinderat nunmehr (wieder) ein mit Berufung bekämpfter (und daher nicht rechtskräftiger) Baubewilligungsbescheid vor. Unter Zugrundelegung der von der belBeh vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Nachbargemeinde bei Erlassung des Bewilligungsbescheides zu Unrecht nicht als Partei beigezogen worden sei, ergab sich durch den angefochtenen Bescheid keine Änderung der Sachlage und Rechtslage hinsichtlich der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides: diese war demnach (auf dem Boden der Rechtsauffassung der belBeh, von der der VwGH in diesem Verfahrensstadium auszugehen hat) schon ursprünglich nicht gegeben, wenngleich die Bf (Bewilligungswerber) gegenteiliger Meinung war (und möglicherweise auch sein durfte). Der bis zur Entscheidung des VwGH eingetretene Schwebezustand in der Frage, ob der Rechtsauffassung der belBeh zu folgen sei oder nicht, wird jedenfalls nicht durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides bewirkt, sondern liegt im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Er ist ein faktisches, jedoch kein rechtliches Problem, der mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesteuert werden könnte, sodaß alle Ausführungen der Bf betreffend die mit dem Eintritt dieses Schwebezustandes verbundenen wirtschaftlichen Nachteile am Verfahrensthema vorbeigehen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991060028.A01Im RIS seit
05.07.1991