RS Vwgh 1991/7/5 AW 91/06/0028

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Veröffentlicht am 05.07.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 1989 §30;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufhebungsbescheid der Vorstellungsbehörde -

Als unmittelbare Folge der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Behebung des Berufungsbescheides des Gemeinderates liegt dem Gemeinderat nunmehr (wieder) ein mit Berufung bekämpfter (und daher nicht rechtskräftiger) Baubewilligungsbescheid vor. Unter Zugrundelegung der von der belBeh vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Nachbargemeinde bei Erlassung des Bewilligungsbescheides zu Unrecht nicht als Partei beigezogen worden sei, ergab sich durch den angefochtenen Bescheid keine Änderung der Sachlage und Rechtslage hinsichtlich der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides: diese war demnach (auf dem Boden der Rechtsauffassung der belBeh, von der der VwGH in diesem Verfahrensstadium auszugehen hat) schon ursprünglich nicht gegeben, wenngleich die Bf (Bewilligungswerber) gegenteiliger Meinung war (und möglicherweise auch sein durfte). Der bis zur Entscheidung des VwGH eingetretene Schwebezustand in der Frage, ob der Rechtsauffassung der belBeh zu folgen sei oder nicht, wird jedenfalls nicht durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides bewirkt, sondern liegt im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Er ist ein faktisches, jedoch kein rechtliches Problem, der mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesteuert werden könnte, sodaß alle Ausführungen der Bf betreffend die mit dem Eintritt dieses Schwebezustandes verbundenen wirtschaftlichen Nachteile am Verfahrensthema vorbeigehen.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991060028.A01

Im RIS seit

05.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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