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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/17/0151 E 24. Oktober 1986 RS 5Stammrechtssatz
Aus der Begründung eines Bescheides muß unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen was die Behörde veranlaßt hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988170108.X02Im RIS seit
05.07.1991