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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0314 B 16. Dezember 1983 RS 1Stammrechtssatz
Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG 1965 ist insbesondere nur zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach - abgesehen von einer etwaigen ausdrücklichen ausschließlichen Geltendmachung der Zuständigkeit einer bestimmten Behörde - im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG 1950 nur die sachlich zuständige Behörde (Hinweis B 16.1.1978, 2201/77 und B 15.3.1983, 82/11/0250).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040161.X01Im RIS seit
05.07.1991Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017