RS Vwgh 1991/7/5 91/04/0161

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Veröffentlicht am 05.07.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0314 B 16. Dezember 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG 1965 ist insbesondere nur zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach - abgesehen von einer etwaigen ausdrücklichen ausschließlichen Geltendmachung der Zuständigkeit einer bestimmten Behörde - im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG 1950 nur die sachlich zuständige Behörde (Hinweis B 16.1.1978, 2201/77 und B 15.3.1983, 82/11/0250).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040161.X01

Im RIS seit

05.07.1991

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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