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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
Zum objektiven Tatbestand eines nach § 31 Abs 2 lit p AschG strafbaren Verstoßes gegen § 45 Abs 3 BArbSchV gehört es, daß die Dachneigung des Daches, auf dem die Arbeiten durchgeführt werden, mehr als 20 Grad und die Traufenhöhe mehr als 5 m über dem Gelände beträgt. Diese Tatbestandsmerkmale müssen daher auch in der nach § 44a lit a VStG im Spruch des Straferkenntnisses vorzunehmenden Umschreibung der Tat aufscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190060.X01Im RIS seit
01.06.2001