RS Vwgh 1991/7/8 91/19/0060

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Veröffentlicht am 08.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §45 Abs3;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Zum objektiven Tatbestand eines nach § 31 Abs 2 lit p AschG strafbaren Verstoßes gegen § 45 Abs 3 BArbSchV gehört es, daß die Dachneigung des Daches, auf dem die Arbeiten durchgeführt werden, mehr als 20 Grad und die Traufenhöhe mehr als 5 m über dem Gelände beträgt. Diese Tatbestandsmerkmale müssen daher auch in der nach § 44a lit a VStG im Spruch des Straferkenntnisses vorzunehmenden Umschreibung der Tat aufscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190060.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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