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L65000 Jagd WildNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Begründung eines Bescheides, mit dem eine Maßnahme nach § 81 Abs 3 des NÖ JagdG 1974 idF 6500-2 getroffen wird, muß jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen Wildstand erkennen lassen, um einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich zu sein. Des weiteren muß daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der in § 81 Abs 1 NÖ JagdG 1974 idF 6500-2 verankerten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte in den von der Abschußregelung betroffenen Jagdgebieten ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Maßnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist
(Hinweis E 26.2.1990, 90/19/0034).
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190064.X01Im RIS seit
03.05.2001