RS Vwgh 1991/7/8 91/19/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1991
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG NÖ 1974 §81 Abs1 idF 6500-2;
JagdG NÖ 1974 §81 Abs3 idF 6500-2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem eine Maßnahme nach § 81 Abs 3 des NÖ JagdG 1974 idF 6500-2 getroffen wird, muß jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen Wildstand erkennen lassen, um einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich zu sein. Des weiteren muß daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der in § 81 Abs 1 NÖ JagdG 1974 idF 6500-2 verankerten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte in den von der Abschußregelung betroffenen Jagdgebieten ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Maßnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist

(Hinweis E 26.2.1990, 90/19/0034).

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190064.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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