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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehört die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in einem Ermittlungsverfahren durch die Behörde (Hinweis E 12.7.1948, 61/47, VwSlg 499 A/48). Gleiches gilt hinsichtlich der Begründungspflicht für Bescheide (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0067).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSachverhalt SachverhaltsfeststellungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190096.X06Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010