RS Vwgh 1991/7/8 91/19/0096

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Veröffentlicht am 08.07.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §25;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehört die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in einem Ermittlungsverfahren durch die Behörde (Hinweis E 12.7.1948, 61/47, VwSlg 499 A/48). Gleiches gilt hinsichtlich der Begründungspflicht für Bescheide (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0067).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSachverhalt SachverhaltsfeststellungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190096.X06

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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