RS Vwgh 1991/7/8 91/19/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0173

Rechtssatz

Besteht der einzige auf eine Überwachung der Kanzleileiterin hinsichtlich der von ihr eingetragenen Fristen durch den Rechtsvertreter des Bf Bezug nehmende Hinweis im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag darin, daß "diese Terminvormerkungen auch jeweils von meinem Vertreter nachkontrolliert (werden)", so wird mit diesem Vorbringen weder Art noch Intensität der vom Vertreter des Bf behauptetermaßen ausgeübten Kontrolle in Ansehung des von der Kanzleileiterin geführten Fristvormerkes dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190172.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten