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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0068 2Stammrechtssatz
Nach der stRsp des VwGH haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0067). Zu diesen Grundsätzen zählt auch die Gewährung des Parteiengehörs.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190096.X04Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010