RS Vwgh 1991/7/9 91/12/0138

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §20 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
DP §166;
StGB §27 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §62 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §85 Abs4;

Rechtssatz

Unbeschadet des Umstandes, daß die Rechtsfolge des Verlustes des Amtes unmittelbar kraft Gesetzes nach § 27 Abs 1 StGB eintritt, bedarf diese Rechtsfolge einer Durchführung durch die Verwaltungsbehörde, die in Bescheidform zu erfolgen hat (vgl dazu das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 116 DP ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.6.1932, B 10/32, VfSlg 1451/1932). Dies bedeutet aber nicht, daß es eines (zum rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil hinzutretenden) rechtsbegründenden Verwaltungsaktes bedarf, um die Rechtsfolge des Amtsverlustes herbeizuführen. Vielmehr kommt dem Bescheid, mit dem in diesem Fall die Entlassung ausgesprochen wird, lediglich deklarative Bedeutung zu (Hinweis E VfSlg 1451/1932 sowie E des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.1961, 679/61, VwSlg 5695 A/1961, ergangen zu § 116 DP).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120138.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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