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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Unbeschadet des Umstandes, daß die Rechtsfolge des Verlustes des Amtes unmittelbar kraft Gesetzes nach § 27 Abs 1 StGB eintritt, bedarf diese Rechtsfolge einer Durchführung durch die Verwaltungsbehörde, die in Bescheidform zu erfolgen hat (vgl dazu das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 116 DP ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.6.1932, B 10/32, VfSlg 1451/1932). Dies bedeutet aber nicht, daß es eines (zum rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil hinzutretenden) rechtsbegründenden Verwaltungsaktes bedarf, um die Rechtsfolge des Amtsverlustes herbeizuführen. Vielmehr kommt dem Bescheid, mit dem in diesem Fall die Entlassung ausgesprochen wird, lediglich deklarative Bedeutung zu (Hinweis E VfSlg 1451/1932 sowie E des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.1961, 679/61, VwSlg 5695 A/1961, ergangen zu § 116 DP).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120138.X02Im RIS seit
25.01.2001