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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §30b Abs1;Rechtssatz
"Einschlägige Verwendung" im Sinne des § 30b Abs 1 und des § 78 Abs 4 GehG liegt nur bei einer Erbringung von Leistungen vor, die zumindest in überwiegendem Maße dem Krankenpflegefachdienst iSd § 4 und § 5 KrPflG, sei es in unmittelbarer Ausführung, sei es in überwachender Funktion zuzuordnen sind (Hinweis E 27.11.1989, 88/12/0217; hier Verwendung als Beamter als Sanitätsunteroffizier und Nachschubunteroffizier und Karteimittelführer).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einschlägige VerwendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120149.X06Im RIS seit
11.07.2001