RS Vwgh 1991/7/9 90/12/0110

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §49 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

"Einkommen" im Sinne des § 49 Abs 1 PG ist alles, was dem Angehörigen aus was immer für einem Rechtstitel oder sonstigen Anlaß an Geld oder Geldeswert zufließt und geeignet ist, daraus den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten (Hinweis E 7.12.1972, 1159 - 1161/72, VwSlg 8330 A/1972). Dazu gehören auch Unterhaltsleistungen, die der Angehörige von welcher Seite immer tatsächlich erhält.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120110.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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