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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §49 Abs1;Rechtssatz
"Einkommen" im Sinne des § 49 Abs 1 PG ist alles, was dem Angehörigen aus was immer für einem Rechtstitel oder sonstigen Anlaß an Geld oder Geldeswert zufließt und geeignet ist, daraus den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten (Hinweis E 7.12.1972, 1159 - 1161/72, VwSlg 8330 A/1972). Dazu gehören auch Unterhaltsleistungen, die der Angehörige von welcher Seite immer tatsächlich erhält.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 EinkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120110.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010