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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
StGB §27 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird oder nicht, ist keine Vorfrage für die Entlassung im Sinn des § 85 Abs 4 OÖ StGdBG, geht es doch bei der Versetzung in den Ruhestand um eine künftige Rechtsgestaltung. Dem Gesetz läßt sich auch keine Verpflichtung entnehmen, im Verfahren nach § 85 Abs 4 OÖ StGdBG mit der Entscheidung bis zum Ausgang eines bereits anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens zuzuwarten. Dabei ist es gleichgültig, ob im anhängigen Ruhestandversetzungsverfahren Säumigkeit der Behörde vorliegt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120138.X03Im RIS seit
25.01.2001