RS Vwgh 1991/7/9 91/12/0138

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

StGB §27 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §85 Abs4;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird oder nicht, ist keine Vorfrage für die Entlassung im Sinn des § 85 Abs 4 OÖ StGdBG, geht es doch bei der Versetzung in den Ruhestand um eine künftige Rechtsgestaltung. Dem Gesetz läßt sich auch keine Verpflichtung entnehmen, im Verfahren nach § 85 Abs 4 OÖ StGdBG mit der Entscheidung bis zum Ausgang eines bereits anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens zuzuwarten. Dabei ist es gleichgültig, ob im anhängigen Ruhestandversetzungsverfahren Säumigkeit der Behörde vorliegt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120138.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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