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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16;Rechtssatz
Im Fall der dauernden, das Ausmaß der Lehrverpflichtung übersteigenden Unterrichtserteilung (§ 61 Abs 1 GehG) sind die dazwischen liegenden Ferien wie Weihnachtsferien, Semesterferien und Osterferien nicht als Unterbrechungen zu werten (Hinweis E 13.5.1976, 859/76 und E 25.11.1976, 2403/76). Es versteht sich aber von selbst, daß der obige Grundsatz nur insoweit gelten kann, als die dauernde Mehrdienstleistung vor und nach solchen Ferien in gleichem Umfang gegeben ist. Betrug aber - wie im Beschwerdefall - die dauernde, das Ausmaß der Lehrverpflichtung übersteigende Unterrichtserteilung bis zu den Ferien 16 Wochenstunden und nach denselben nur 11 Wochenstunden, so haben die Ferien nur für eine Unterrichtserteilung im Ausmaß von 11 Wochenstunden keine für die Vergütung relevante Unterbrechung bewirkt. Denn die Fortzahlung der Mehrdienstleistungsvergütung während der Ferien hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die dauernde Mehrdienstleistung vor und nach den Ferien die Waage hält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986120202.X01Im RIS seit
16.11.2000