RS Vwgh 1991/7/9 90/12/0104

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

FamLAG 1967 §11;
FamLAG 1967 §12;
FamLAG 1967 §12a;
FamLAG 1967 §2;
FamLAG 1967 §9b Abs1;
GehG 1956 §4 Abs5 Z5;

Rechtssatz

Die Familienbeihilfe stellt wie sich aus § 2 in Verbindung mit § 11, § 12 und § 12a FamLAG ergibt, eine öffentlich-rechtliche Leistung für die (tatsächliche oder überwiegend finanzierte) Pflege eines Kindes dar. Sie gilt nach § 12a FamLAG nicht als eigenes Einkommen des Kindes, sondern ist Einkommen des Anspruchsberechtigten (Hinweis E 2.7.1981, 08/3202/80). Daß es sich hiebei um kein Einkommen im Sinne des § 9b Abs 1 FamLAG handelt, ändert nichts daran, daß die Familienbeihilfe zu den "eigenen Mitteln" des Anspruchsberechtigten zählt, und zwar auch dann, wenn dieser selbst nicht unterhaltspflichtig ist. Unabhängig davon, ob es zutrifft, daß in solchen Fällen der nicht unterhaltspflichtige Anspruchsberechtigte die Familienbeihilfe "nicht für sich behalten darf, sondern dem Kind herauszugeben hat" (Hinweis OGH 23.1.1986, EvBl 1987/30), bestreitet ein solcher Anspruchsberechtigter jedenfalls dann, wenn er die Familienbeihilfe auch für das Kind verwendet (was im Beschwerdefall unbestritten ist), damit einen Teil der Kosten des Unterhaltes. Die Leistung ist deshalb bei der Beurteilung der Frage des überwiegenden Aufkommens für die Kosten des Unterhaltes der vom Beamten geleistete Gesamtbetrag unter Einschluß der Familienbeihilfe in Betracht zu ziehen (Hinweis E 24.11.1954, 998/53, 1051 F/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120104.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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