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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/21 90/12/0152 1Stammrechtssatz
Beim Amtsverlust nach § 27 Abs 1 StGB handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe, die von den Gerichten ausgesprochen werden kann, sondern um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung, die im Urteil nicht eigens auszusprechen ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses tritt vielmehr mit Rechtskraft des Urteiles ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120138.X01Im RIS seit
25.01.2001