RS Vwgh 1991/7/9 91/12/0138

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

StGB §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/21 90/12/0152 1

Stammrechtssatz

Beim Amtsverlust nach § 27 Abs 1 StGB handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe, die von den Gerichten ausgesprochen werden kann, sondern um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung, die im Urteil nicht eigens auszusprechen ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses tritt vielmehr mit Rechtskraft des Urteiles ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120138.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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