RS Vwgh 1991/7/9 90/12/0149

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30b Abs1;
GehG 1956 §30b Abs2 Z3;

Rechtssatz

Eine bloß nominelle Arbeitsplatzänderung ist keine wesentliche Sachverhaltsänderung, auf Grund der die Rechtswirksamkeit einer seinerzeit rechtskräftigen Feststellung über die Gebührlichkeit einer Pflegedienstzulage beseitigt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob hinsichtlich jener Verwendung, die die Sachverhaltsgrundlage für die seinerzeitige positive Feststellungsentscheidung gebildet hat, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (Hier wurde die bisherige Verwendung als Sanitätsunteroffizier und Feldzeugunteroffizier geändert auf die Verwendung als Sanitätsunteroffizier und Nachschubunteroffizier und Karteimittelführer).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120149.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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