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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine bloß nominelle Arbeitsplatzänderung ist keine wesentliche Sachverhaltsänderung, auf Grund der die Rechtswirksamkeit einer seinerzeit rechtskräftigen Feststellung über die Gebührlichkeit einer Pflegedienstzulage beseitigt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob hinsichtlich jener Verwendung, die die Sachverhaltsgrundlage für die seinerzeitige positive Feststellungsentscheidung gebildet hat, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (Hier wurde die bisherige Verwendung als Sanitätsunteroffizier und Feldzeugunteroffizier geändert auf die Verwendung als Sanitätsunteroffizier und Nachschubunteroffizier und Karteimittelführer).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120149.X04Im RIS seit
11.07.2001