RS Vwgh 1991/7/9 90/12/0149

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30b Abs1;
GehG 1956 §30b Abs2 Z3;

Rechtssatz

Ein rechtskräftiger Bescheid, der die Gebührlichkeit der Pflegedienstzulage festgestellt hat, verliert nur dann seine Wirksamkeit, wenn in der Tätigkeit des Bf im Rahmen des Krankenpflegefachdienstes eine wesentliche Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides eingetreten ist (zumindest für die Dauer der Änderung der Verwendung).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120149.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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