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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0126 E 12. Dezember 1988 RS 4Stammrechtssatz
Das Gesetz knüpft die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten nicht daran, dass der entlassene Beamte nicht über ein Einkommen verfügt, das zur Erfüllung der ihm nach bürgerlichem Recht obliegenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen ausreicht, sondern daran, dass die Angehörigen selbst ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes hinreichendes Einkommen nicht besitzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120110.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010