RS Vwgh 1991/7/9 90/12/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §13 Abs1;
GehG 1956 §30b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0209 E 27. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wird rechtskräftig festgestellt, dass einem Beamten eine Pflegedienstzulage nach § 30 b GehG gebühre, so erwächst ihm daraus - unabhängig von der materiellen Richtigkeit der getroffenen Feststellung - bei unveränderter Rechtslage - das Recht auf die zugesprochene Pflegedienstzulage auf die Dauer der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ausgeübten Verwendung; eine Einstellung der Pflegedienstzulage ist demgemäß als Abänderung des rechtskräftigen Bescheides nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 AVG 1950 bzw. des § 13 Abs 1 DVG zulässig.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120149.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten