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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §92 Abs1;Rechtssatz
Beim Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst, ist gem § 1 Abs 1 RGV primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen, maßgebend sind für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen (Hinweis E 13.1.1972, 1794/71, VwSlg 8145 A/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120142.X01Im RIS seit
05.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009