RS Vwgh 1991/7/9 90/12/0110

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

ABGB §179a;
ABGB §182;
PG 1965 §49;

Rechtssatz

Leistung des Unterhaltes durch gesetzlich hiezu verpflichteter Wahleltern, die nach dem Beschwerdevorbringen den notwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers gedeckt haben, stellen zur "Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Angehörigen" im Sinne des § 49 PG 1965 zu berücksichtigendes Einkommen dar. Die Rechtswirkungen der Annahme an Kindesstatt treten mit dem hiefür gerichtlich rechtskräftig festgesetzten Tag rückwirkend in Kraft, sodaß ab diesem Tag die Unterhaltspflicht der Wahleltern primär eintritt und dem Beschwerdeführer danach kein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gemäß § 49 Abs 1 PG 1965 zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120110.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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