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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §33 Abs1;Rechtssatz
Unter den Worten "Verhältnisse am Fälligkeitstag" ist die Gesamtheit der rechtlich erheblichen Tatsachen an diesem Stichtag (jeweils am Ersten eines Monates) zu verstehen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verhältnisse am FälligkeitstagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120110.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010