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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erlöschensfeststellung und letztmalige Vorkehrungen - Mit der vom Antragsteller geltend gemachten rein wirtschaftlichen Argumentation kann im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer einschließlich des Grundwassers der vom Gesetz geforderte "unverhältnismäßige Nachteil", der mit dem sofortigen Vollzug verbunden wäre, nicht dargetan werden. Dazu kommt, daß nach dem Vorbringen der belangten Behörde auch im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhebliche Mehrkosten drohen.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991070019.A01Im RIS seit
12.11.2001