RS Vwgh 1991/7/24 91/19/0113

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Veröffentlicht am 24.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0116) zum Zustimmungsnachweis iSd § 9 Abs 4 VStG fordert, daß das Beweisergebnis (hier: die schriftliche Zustimmungserklärung) schon vor der Begehung der Tat vorhanden war, was jedoch nicht bedeutet, daß die Aufnahme von Beweisen zu diesem Beweisthema nicht nachträglich erfolgen kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190113.X03

Im RIS seit

24.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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