RS Vwgh 1991/7/24 91/19/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0111 E 24. Juli 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Es belastet einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn die Beh die "interne Aufgabenteilung der Vorstandsmitglieder" nicht untersucht, da diese für die strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft iSd § 9 Abs 1 VStG irrelevant ist (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190112.X01

Im RIS seit

07.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten