RS Vwgh 1991/7/24 91/19/0147

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Veröffentlicht am 24.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §9;

Rechtssatz

Nach der Vorschrift des § 44a lit a VStG muß aus dem Spruch des Straferkenntnisses hervorgehen, daß der Besch die Tat als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch angeführte GmbH strafrechtlich Verantwortliche begangen hat. Außerdem müssen im Spruch die Merkmale angeführt sein, denen zufolge ihm die strafrechtliche Verantwortlichkeit zukommt (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987; E 27.6.1983, 83/10/0107, 0108, VwSlg 11100 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190147.X02

Im RIS seit

24.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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