Es belastet einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn die Beh die "interne Aufgabenteilung der Vorstandsmitglieder" nicht untersucht, da diese für die strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft iSd § 9 Abs 1 VStG irrelevant ist (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0178).