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L65000 Jagd WildNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine bei der Genehmigung einer Fütterungsanlage angeordnete Auflage, wonach eine bestimmte Fütterungsperiode einzuhalten ist, ist im Grunde des § 50 Abs 3 erster Satz Stmk JagdG 1986 zulässig. Die Auflage stellt - in Rechtskraft erwachsen - eine "besondere Anordnung" im Sinne des § 77 Stmk JagdG 1986 dar, deren Übertretung nach der genannten Bestimmung strafbar ist. Für eine Erörterung der Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung ist in dem wegen dieser Verwaltungsübertretung durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren kein Raum
(Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0125).
Schlagworte
Übertretungen und Strafen Strafnormen Übertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190144.X01Im RIS seit
11.07.2001