RS Vwgh 1991/7/24 91/19/0144

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Veröffentlicht am 24.07.1991
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §77;
JagdRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine bei der Genehmigung einer Fütterungsanlage angeordnete Auflage, wonach eine bestimmte Fütterungsperiode einzuhalten ist, ist im Grunde des § 50 Abs 3 erster Satz Stmk JagdG 1986 zulässig. Die Auflage stellt - in Rechtskraft erwachsen - eine "besondere Anordnung" im Sinne des § 77 Stmk JagdG 1986 dar, deren Übertretung nach der genannten Bestimmung strafbar ist. Für eine Erörterung der Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung ist in dem wegen dieser Verwaltungsübertretung durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren kein Raum

(Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0125).

Schlagworte

Übertretungen und Strafen Strafnormen Übertretungen und Strafen Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190144.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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