Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 4.5.1970, 561/69, VwSlg 7790 A/1970) kann eine Partei (hier der Beschwerdeführer) gegen einen Bescheid, der durch die Erlassung an eine andere Partei (hier das Arbeitsinspektorat Graz) bereits der Rechtswelt angehört, ab Kenntnis des Bescheidinhaltes Berufung erheben, auch wenn seine Erlassung gegenüber dem Rechtsmittelwerber noch nicht erfolgt ist. In diesem Fall erweist sich die Einbringung der Berufung vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer und - mangels eines sich aus dem Gesetz ergebenden dagegen stehenden Hindernisses - die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung darüber als zulässig.