RS Vwgh 1991/7/24 91/19/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Die Beh ist verpflichtet, die Unbescholtenheit des Besch als Milderungsgrund zu berücksichtigen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190150.X05

Im RIS seit

24.07.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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