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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Liegen zwei Bestrafungen des Fremden wegen Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO und eine weitere Bestrafung wegen Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b (in Verbindung mit § 5 Abs 2) StVO vor, wobei es sich nach der Rechtsprechung (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0143) durchwegs um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt, so sind die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 und des § 3 Abs 2 Z 2 (erster Fall) FrPolG gegeben. Es genügt dabei bereits eine zweimalige derartige Bestrafung für diese Subsumtion. Darüberhinaus darf die Beh nach stRsp das weitere Fehlverhalten des Fremden (ua schwerwiegende Verwaltungsübertretungen sowie eine gerichtliche Bestrafung des Fremden nach § 127 Abs 1 und § 127 Abs 2 Z 3 StGB) in das der Beurteilung nach § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 unterliegende Gesamtfehlverhalten miteinbeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190202.X01Im RIS seit
12.06.2001