RS Vwgh 1991/7/24 91/19/0146

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Veröffentlicht am 24.07.1991
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1;

Rechtssatz

Die nach § 26 Abs 1 AZG für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu führenden Aufzeichnungen müssen auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhepausen und Ruhezeiten erkennen lassen. Daher können Aufzeichnungen, aus denen lediglich die in Stunden ausgedrückte Gesamtdauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer als Hilfsarbeiter an einzelnen Tagen ersichtlich ist, nicht als den Erfordernissen des § 26 Abs 1 AZG entsprechend angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190146.X01

Im RIS seit

24.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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