RS Vwgh 1991/7/24 91/19/0106

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Veröffentlicht am 24.07.1991
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §81 Abs3 idF 6500-2;
JagdG NÖ 1974 §81 Abs6 idF 6500-3;
JagdRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsauffassung, daß § 81 Abs 6 erster Satz NÖ JadG 1974 auch im Verfahren betreffend eine Abschußregelung nach § 81 Abs 3 NÖ JagdG 1974 idF 6500-2 anzuwenden ist. Dies folgt aus dem systematischen Regelungszusammenhang. In diesem Falle ist unter dem in § 81 Abs 6 erster Satz NÖ JadG 1974 idF 6500-3 angeführten "Jagdausübungsgberechtigten" nur der Jagdausübungsberechtigte eines solchen Jagdgebietes zu verstehen, für welches der Abschuß nach § 81 Abs 3 NÖ JagdG 1974 idF 6500-2 verfügt oder bewilligt wurde. Jagdausübungsberechtigten anderer Jagdgebiete räumt das Gesetz keine allfälligen tatsächlichen Interessen entsprechenden Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen ein, die gemäß § 8 AVG eine Parteistellung und damit ein Berufungsrecht begründen könnten (Hinweis E 8.5.1979, 3080/78, VwSlg 9833 A/1979).

Schlagworte

Behörden und Verfahren außer Straffällen Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190106.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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