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L65000 Jagd WildNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsauffassung, daß § 81 Abs 6 erster Satz NÖ JadG 1974 auch im Verfahren betreffend eine Abschußregelung nach § 81 Abs 3 NÖ JagdG 1974 idF 6500-2 anzuwenden ist. Dies folgt aus dem systematischen Regelungszusammenhang. In diesem Falle ist unter dem in § 81 Abs 6 erster Satz NÖ JadG 1974 idF 6500-3 angeführten "Jagdausübungsgberechtigten" nur der Jagdausübungsberechtigte eines solchen Jagdgebietes zu verstehen, für welches der Abschuß nach § 81 Abs 3 NÖ JagdG 1974 idF 6500-2 verfügt oder bewilligt wurde. Jagdausübungsberechtigten anderer Jagdgebiete räumt das Gesetz keine allfälligen tatsächlichen Interessen entsprechenden Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen ein, die gemäß § 8 AVG eine Parteistellung und damit ein Berufungsrecht begründen könnten (Hinweis E 8.5.1979, 3080/78, VwSlg 9833 A/1979).
Schlagworte
Behörden und Verfahren außer Straffällen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190106.X01Im RIS seit
11.07.2001