RS Vwgh 1991/7/24 91/19/0144

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Veröffentlicht am 24.07.1991
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L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Stmk 1986 §50 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §77;
JagdRallg;
VStG §44a litb;

Rechtssatz

Es entspricht der Vorschrift des § 44a lit b VStG, wenn die Beh den die übertretene "besondere Anordnung" enthaltenden Bescheid über die Genehmigung einer Fütterungsanlage als "durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift" anführt; die Mitzitierung des § 50 Abs 3 Stmk JagdG 1986 als jener Norm, auf Grund deren die "besondere Anordnung" erlassen wurde, und des § 77 Stmk JagdG 1986 als der Strafsanktionsnorm schadet nicht.

Schlagworte

Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190144.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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