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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - wasserpolizeiliche Aufträge - Die Reinhaltung des Grundwassers vermag ein zwingendes öffentliches Interesse darzustellen. Entscheidend für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist allerdings, wie diesem Interesse am besten Rechnung getragen werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage ist wiederum eine Abwägung dahingehend erforderlich, ob tatsächlich eine Räumung der Deponie den nach dem Gesetz vorgeschriebenen und dem verfolgten Zweck dienlichsten Weg des Grundwasserschutzes darstellt. Im Beschwerdefall sind iSd § 138 Abs 1 lit b WRG, wonach gegebenenfalls eine Sicherung konsensloser Ablagerungen an Ort und Stelle ihrer Beseitigung vorzuziehen ist, die gewichtigen Argumente des Beschwerdeführers hinsichtlich ihm trotz eines eingebrachten Sanierungsprojektes drohender Nachteile und hinsichtlich der mit einer sofortigen Räumung verbundenen Probleme für die Müllbeseitigung zahlreicher Gemeinden in Betracht zu ziehen.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991070030.A01Im RIS seit
12.11.2001