RS Vwgh 1991/7/30 AW 91/07/0030

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Veröffentlicht am 30.07.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;

Rechtssatz

Stattgebung - wasserpolizeiliche Aufträge - Die Reinhaltung des Grundwassers vermag ein zwingendes öffentliches Interesse darzustellen. Entscheidend für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist allerdings, wie diesem Interesse am besten Rechnung getragen werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage ist wiederum eine Abwägung dahingehend erforderlich, ob tatsächlich eine Räumung der Deponie den nach dem Gesetz vorgeschriebenen und dem verfolgten Zweck dienlichsten Weg des Grundwasserschutzes darstellt. Im Beschwerdefall sind iSd § 138 Abs 1 lit b WRG, wonach gegebenenfalls eine Sicherung konsensloser Ablagerungen an Ort und Stelle ihrer Beseitigung vorzuziehen ist, die gewichtigen Argumente des Beschwerdeführers hinsichtlich ihm trotz eines eingebrachten Sanierungsprojektes drohender Nachteile und hinsichtlich der mit einer sofortigen Räumung verbundenen Probleme für die Müllbeseitigung zahlreicher Gemeinden in Betracht zu ziehen.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991070030.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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