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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2320/80 B 22. September 1980 RS 1Stammrechtssatz
Mangelt dem Bf jegliches Einkommen und exekutiv pfändbares Vermögen, dann wäre mit dem Vollzug des angef. B für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden, wobei für den Fall einer Änderung seiner Einkommens- und Vermögenslage auf die durch die Aufhebung des § 30 Abs 2 zweiter Satz VwGG 1965 idF BGBl 1976/316 durch den VfGH (E VfGH 4.10.1979, G 19, 24, 28/79 = ZfVB 1980/1/363) eröffnete Möglichkeit der Einbringung eines Aufschiebungsantrages während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen wird.
Schlagworte
VollzugUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991140019.A02Im RIS seit
09.08.1991Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010